Gartenbegehung

Wir waren in den letzten Wochen zur Gartenbegehung unterwegs und dabei sind uns einige Punkte aufgefallen, auf die wir hinweisen möchten/müssen.

Zulässige überdachte Gesamtfläche
Im Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 01.04.1983 ist die Zulässigkeit der Errichtung von Kleingartenlauben als Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung mit höchstens 24 m2 Größe (Dachüberstände werden nicht berücksichtigt) festgelegt.

Hecken, Sträucher sowie Bäume
Hecken zwischen einzelnen Gartenparzellen dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten, gleiches gilt für Hecken als Abgrenzung zu Wegen innerhalb der Kleingartenanlage. Sträucher und Bäumen müssen ebenfalls jährlich außerhalb der Vogelschutzzeiten einen vernünftigen Rückschnitt erhalten.

Die Pflege der Wege
Die Pflege der Wege obliegt ebenfalls der angrenzenden Pächter und sollte teilweise dringend nachgeholt werden.

Sicht- und Windschutz
Als Sicht- oder Windschutz entlang der Terrasse dürfen handelsübliche Holzelemente bis zu einer Höhe von 1,80 m und einer Länge von insgesamt 6,00 m gestattungsfrei errichtet werden. Zum gleichen Zweck angelegte Hecken dürfen nicht höher als 1,80 m und nicht länger als 6,00 m sein. Koniferen (Nadelgehölze) dürfen hierzu nicht verwendet werden, auch wenn sie in Heckenform geschnitten sind.

Bitte überprüft eure Gärten hinsichtlich dieser Vorgaben. Wir werden dieses Jahr noch einmal eine Gartenbegehung explizit unter diesen Aspekten durchführen. Ein Rückbau / Rückschnitt ist unablässig.